02.05.2020, 17:34
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/// Winkelfunktion /// TB-Süch-Tiger™  | Verdacht auf unrechtmäßigen Fernzugriffs auf meine Internetverbindung Hier auch noch ein Artikel --> https://irights.info/artikel/betreib...-nutzung/29525 Zitat:
Haftung bei Erwachsenen: Gäste, Nachbarn, Wohngemeinschaften
Neben Kindern kommen noch verschiedene weitere Personen in Betracht, die den eigenen Internetanschluss mitnutzen können, zum Beispiel Gäste, Untermieter, Mitbewohner in Wohngemeinschaften und Nachbarn. Was die Haftung des Anschlussinhabers als Störer anbelangt, ergeben sich zwischen diesen Personengruppen keine prinzipiellen Unterschiede. Denn bei ihnen handelt es sich um Erwachsene, zu deren Aufsicht der Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist.
Wer erwachsen ist, sollte wissen, was im Internet erlaubt ist und was nicht und muss daher nicht belehrt werden. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren Fall entschieden, dass eine Anschlussinhaberin nicht verantwortlich ist, wenn ihre erwachsene Nichte und ihr Lebensgefährte, die bei ihr zu Gast waren, Urheberrechtsverletzungen über ihren Internetanschluss begangen haben.
Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Urheberrechtsverletzungen begangen werden, müssen auch keine Maßnahmen ergriffen werden, um ihnen vorzubeugen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf andere Fälle erwachsener Anschlussnutzer übertragen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass in Wohngemeinschaften derjenige, auf dessen Namen der Internetanschluss gemeldet ist, die erwachsenen Mitnutzer nicht überwachen muss. Er muss sie auch nicht ohne Anlass belehren, weil sie auch so wissen sollten, was sie im Netz tun dürfen
Was mache ich, wenn ich abgemahnt werde?
Egal ob man einen rein privaten oder einen öffentlichen Internetanschluss betreibt: Auf keinen Fall sollte man eine Abmahnung einfach ignorieren, selbst wenn man sie für falsch hält. Tut man das, riskiert man einen Rechtsstreit, bei dem zusätzliche Kosten anfallen. In einer Abmahnung wird nicht nur erklärt, um welche Rechtsverletzung es sich genau handelt, es werden auch die anwaltlichen Kosten für die Abmahnung verlangt.
Diese sind eigentlich per Gesetz in einfach gelagerten Fällen auf rund 150 Euro gedeckelt. Häufig wird in Abmahnungen jedoch behauptet, dass der jeweilige Fall nicht einfach gelagert sei, sodass die Begrenzung der Kosten nicht gelte. Teilweise stimmen die Gerichte dem auch zu. Hier gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung und es muss immer der konkrete Einzelfall bewertet werden.
Weitere Hinweise und Verhaltensregeln bei Abmahnungen finden sich unter den folgenden Links.
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