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Log-Analyse und Auswertung: Pc langsam - bereinigen - sind die Logfiles in Ordnung?Windows 7 Wenn Du Dir einen Trojaner eingefangen hast oder ständig Viren Warnungen bekommst, kannst Du hier die Logs unserer Diagnose Tools zwecks Auswertung durch unsere Experten posten. Um Viren und Trojaner entfernen zu können, muss das infizierte System zuerst untersucht werden: Erste Schritte zur Hilfe. Beachte dass ein infiziertes System nicht vertrauenswürdig ist und bis zur vollständigen Entfernung der Malware nicht verwendet werden sollte.XML. |
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/// Winkelfunktion /// TB-Süch-Tiger™ ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | ![]() Pc langsam - bereinigen - sind die Logfiles in Ordnung?Zitat:
__________________ Logfiles bitte immer in CODE-Tags posten ![]() |
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| ![]() Pc langsam - bereinigen - sind die Logfiles in Ordnung?Zitat:
Ja ich merke etwas nämlich das du nicht genau gelesen hast. Zitat:
= Cosinus: Du zweifelst also an, dass Cracks/Keygens illegal sind? Seth3003: Ja ich zweifel an das der bloße Besitz illegal ist. Cosinus: Du zweifelst also an, dass Cracks/Keygens illegal sind? Seth3003: Ja ich zweifel auch an das die Benutzung selbiger illegal ist - unter gewissen Voraussetzungen. Zitat:
Wo siehst du so einen Hinweis, dass ich illegal erworbene Software besitze? Alles Vermutungen. Zitat:
Angeklagt nach § Forumpost sowieso? Das ist Unsinn. Du magst dich vielleicht mit Malware usw. auskennen aber damit anscheinend nicht so sehr. § 90b UrhG Schutz von Computerprogrammen Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend. § 91 UrhG Eingriff (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt. Gemäß Anpassung an die Eu Richtlinie 2001/29/EG Deutsches Recht: § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; 4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. |
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Themen zu Pc langsam - bereinigen - sind die Logfiles in Ordnung? |
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