Zitat:
Ob jetzt die Programmierung oder Speicherung einer Schadroutine ohne Verbreitungsabsicht schon strafbar ist, bezweifle ich sehr. Damit wäre ja jeder Antivirenhersteller ein Verbrecher, jeder der ein System auf Löcher testet ebenfalls. Das Bereitstellen auf einer Website ist da schon eher was anderes.
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Ich hätte das genauer ausdrücken sollen, in der Tat ist das so nicht ganz richtig. Gemeint sind Programme, die ausschließlich zum Zweck geschrieben werden, anderleuts Daten zu verändern, auszuspähen oder sie zu betrügen.
Dort gilt dann §263a StGB (Computerbetrug):
Zitat:
Zitat von §263a StGB Abs. 1 Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Zitat:
Zitat von §263a StGB Abs. 3 Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Und weiterhin §202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten):
Zitat:
Zitat von §202c StGB (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Und zuguterletzt noch §303a StGB (Datenveränderung):
Zitat:
Zitat von §303a StGB § 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend. |
Ich bin leider kein Jurist, daher kann ich diese Gesetze nur mit laienhaftem Verständnis deuten. Doch Absatz 3 des letzten Paragraphen interpretiere ich so, dass auch die Herstellung von Programmen, die der Datenveränderung dienen, unter Strafe steht. Antivirenhersteller würden durch Absatz 1 rausfallen, da deren Arbeit schließlich nicht "rechtwidrig" ist.
Zitat:
Ja, aber man kann (sollte) auch eigentlich harmlosen Seiten mit Skepsis begenen. Niemand muss sein System so konfigurieren, dass die ganzen bunten Werbebildchen und Links auf T-Online-, Chip- oder MSN-Portalen auch zuschlagen können. wenn sie mal nicht nur blöden sondern auch gefährlichen Inhalt haben.
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Gibts hier im Forum ein Thema, in dem das etwas konkretisiert wird? Also wie man sowas verhindert?