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Diskussionsforum: Strafanzeige gegen "Unbekannt" bei Vireninfektion?

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Antwort
Alt 05.12.2009, 19:11   #1
Niob
 
Strafanzeige gegen "Unbekannt" bei Vireninfektion? - Standard

Strafanzeige gegen "Unbekannt" bei Vireninfektion?



Zitat:
Ob jetzt die Programmierung oder Speicherung einer Schadroutine ohne Verbreitungsabsicht schon strafbar ist, bezweifle ich sehr. Damit wäre ja jeder Antivirenhersteller ein Verbrecher, jeder der ein System auf Löcher testet ebenfalls. Das Bereitstellen auf einer Website ist da schon eher was anderes.
Ich hätte das genauer ausdrücken sollen, in der Tat ist das so nicht ganz richtig. Gemeint sind Programme, die ausschließlich zum Zweck geschrieben werden, anderleuts Daten zu verändern, auszuspähen oder sie zu betrügen.

Dort gilt dann §263a StGB (Computerbetrug):

Zitat:
Zitat von §263a StGB Abs. 1
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat:
Zitat von §263a StGB Abs. 3
Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Und weiterhin §202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten):

Zitat:
Zitat von §202c StGB
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Und zuguterletzt noch §303a StGB (Datenveränderung):

Zitat:
Zitat von §303a StGB
§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Ich bin leider kein Jurist, daher kann ich diese Gesetze nur mit laienhaftem Verständnis deuten. Doch Absatz 3 des letzten Paragraphen interpretiere ich so, dass auch die Herstellung von Programmen, die der Datenveränderung dienen, unter Strafe steht. Antivirenhersteller würden durch Absatz 1 rausfallen, da deren Arbeit schließlich nicht "rechtwidrig" ist.

Zitat:
Ja, aber man kann (sollte) auch eigentlich harmlosen Seiten mit Skepsis begenen. Niemand muss sein System so konfigurieren, dass die ganzen bunten Werbebildchen und Links auf T-Online-, Chip- oder MSN-Portalen auch zuschlagen können. wenn sie mal nicht nur blöden sondern auch gefährlichen Inhalt haben.
Gibts hier im Forum ein Thema, in dem das etwas konkretisiert wird? Also wie man sowas verhindert?

Alt 05.12.2009, 19:41   #2
Shadow
/// Mr. Schatten
 
Strafanzeige gegen "Unbekannt" bei Vireninfektion? - Standard

Strafanzeige gegen "Unbekannt" bei Vireninfektion?



Zitat:
Zitat von Niob Beitrag anzeigen
Und zuguterletzt noch §303a StGB (Datenveränderung):
Zitat:
Zitat von §303a StGB
§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.


Ich bin leider kein Jurist, daher kann ich diese Gesetze nur mit laienhaftem Verständnis deuten. Doch Absatz 3 des letzten Paragraphen interpretiere ich so, dass auch die Herstellung von Programmen, die der Datenveränderung dienen, unter Strafe steht.
Naja, ich würde da eher nur den konkreten Versuch geahndet wissen, alles andere geht mir schon zu sehr in ein totalitäres Verbot von allem (à Schily/Schäuble)

Zu sichere Systemkonfiguration:
Zitat:
Zitat von Niob Beitrag anzeigen
Gibts hier im Forum ein Thema, in dem das etwas konkretisiert wird? Also wie man sowas verhindert?
hmm ja, aber nicht alles ist an einem Platz, aber die Anleitungen, FAQs & Links sollten eine gute Quelle sein, dort z.B. Neuaufsetzen des Systems + Absicherung und Sicherheit im Internet - wobei ich zugeben muss, ich habs noch nie (in diesen Fassungen) gelesen *peinlich, peinlich*
Man verzeihe mir bitte, sowohl die fleißigen Autoren wie Niob
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Alt 05.12.2009, 19:52   #3
Acid303
 

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Strafanzeige gegen "Unbekannt" bei Vireninfektion?



Zitat:
Das leuchtet mir ein und ich werde sobald wie möglich mal einen bekannten Anwalt kontaktieren in der Hoffnung, dass der mir dazu eine Antwort geben kann.
Ich lade mir das Programm zwar mehr oder weniger unfreiwillig herunter, aber ich willige nicht ein, dass dieses meine Dateien manipuliert. Wobei ich mir einen Virus mit Lizenzvertrag bzw. EULA recht lustig vorstelle
Das wäre doch mal was.

Sind wir doch mal ehrlich, es hat sich doch noch nie jemand wirklich die EULA durchgelesen wenn er was installiert hat.

Gruß

Acid
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Alt 22.12.2009, 22:43   #4
unbezahlbar
 
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Zitat:
Zitat von Shadow Beitrag anzeigen
Naja, ich würde da eher nur den konkreten Versuch geahndet wissen, alles andere geht mir schon zu sehr in ein totalitäres Verbot von allem (à Schily/Schäuble)
Heyho. Entscheidend ist kein konkreter Versuch, sondern ein konkreter Vorsatz, da §202c bereits jegliche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt, unabhängig davon ob es zu einem Versuch kommt oder nicht.
Das heißt, wenn ein Bösewicht ein Virus Construction/Creation Tool (oder wie auch immer sowas heißt ) hat, dann ist das strafbar. Bevor es §202c gab, konnte man ihm strafrechtlich nichts anhaben, weil eben kein konkreter Versuch vorlag.

Aufgrund von §202c ist erstmal jede Nutzung, Herstellung oder Beschaffung von Schadsoftware strafbewehrt. Aber da §202c nur die Vorbereitungshandlungen von §202a, §202b, §303a und §303b unter Strafe stellt, ist es nicht unmöglich bewusst Malware einzusetzen um z.B. die Anfälligkeit des eigenen Systems einschätzen zu können oder Antivirensoftware herzustellen, da die Nutzung von Malware in einem solchen Fall ja keine Vorbereitungshandlung einer strafbewehrten Handlung (nach §202a, §202b, §303a, §303b) ist.
Entscheidend ist, dass man mit der Nutzung von Malware keine Straftat begehen will und um dies beweisen zu können, muss man sauber protokollieren woher man die Malware hat und zu welchem konkreten Zweck man sie einsetzt. Probiert man sie nicht am eigenen System aus braucht man außerdem noch die Verfügungsberechtigung desjenigen, dessen System man attackiert.

Wars doch nicht ganz sinnlos, dass ich zu diesem Thema Facharbeit geschrieben habe.

Wenn euch das Thema interessiert kann ich euch "IT-Sicherheit im Lichte des Strafrechts" von "Dennis Jlussi" und "Christian Hawellek" empfehlen, da ist die Thematik für Laien (wie auch ich einer bin) verständlich erklärt.

Alt 22.12.2009, 23:05   #5
Shadow
/// Mr. Schatten
 
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Strafanzeige gegen "Unbekannt" bei Vireninfektion?



Zitat:
Zitat von unbezahlbar Beitrag anzeigen
Heyho. Entscheidend ist kein konkreter Versuch, sondern ein konkreter Vorsatz, ...
Du verstehst was der Unterschied zwischen "es ist" und "es ist mir/es geht mir..." ist?

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Alt 23.12.2009, 13:45   #6
unbezahlbar
 
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Zitat:
Zitat von Shadow Beitrag anzeigen
Du verstehst was der Unterschied zwischen "es ist" und "es ist mir/es geht mir..." ist?
Ja, natürlich kenne ich den Bedeutungsunterschied.


Mein Beitrag war allerdings auf den ersten Teil deines Posts bezogen, also:
Zitat:
Zitat von Shadow Beitrag anzeigen
Naja, ich würde da eher nur den konkreten Versuch geahndet wissen

Gruß
unbezahlbar

Alt 23.12.2009, 14:15   #7
Shadow
/// Mr. Schatten
 
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Und der Unterschied zwischen mir ("Ich") und dem Staat (der Staat bin nicht ich, "l'état c'est moi" stammt leider nicht von mir) sollte so oder so einleuchten. Auf welchen Teil des Satzes du dich bezogen hast, macht keinen Unterschied, trotz kleiner semantischer Schwächen sollte man doch klar erkennen können, dass dies keine Ist-Zustandsbeschreibung ist.
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