Ob ein Sta tätig werden muß, hängt davon ab ob es sich um ein Offizialdelikt handelt
https://de.wikipedia.org/wiki/Offizialdelikt_(Deutschland)
Das wäre es wenn es als Ausspähen von Daten gewertet würde.
Zitat:
Das Ausspähen von Daten ist gemäß § 202a dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
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Dann müßte die Sta von sich aus tätig werden, sobald sie davon (z.B in der Presse) Kenntnis bekommt.
Da ein solcher Fall bisher noch nicht juristisch beurteilt worden ist, bleibt es Spekulation.