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cosinus 09.01.2013 13:53

Zitat:

Zitat von Shadow (Beitrag 986457)
...auch wenn ich es eine juristisch und menschlich sehr fragwürdige Sache finde, wenn ich als Rechteinhaber zusätzlichen Aufwand betreiben muss, dass sich so ein schmarotzender Nutzer wie Google ans Recht hält.

Bitte? Schmarotzer wtf :wtf: ?
Wofür ist eine Suchmaschine wie Google denn da?
Will man nun über Google gefunden werden oder nicht?

Shadow 09.01.2013 15:09

Gut, du hast recht, es ist ein Nutzen zum Teil auf Gegenseitigkeit.
Allerdings muss man Aufwand treiben, damit seine (meist) sicherlich urheberrechtlich geschützten Inhalte, nämlich Bilder nicht angezeigt (! - das ist doch der Punkt!) werden. Bilder sind meistens urheberrechtlich geschützte Inhalte - auch wenn es übrigens ein Bild einer Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses wäre, das Bild als Aufnahme hat einen Urheber! Das Recht am eigenen Bild ist noch eine zweite Sache und hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Nach den Bildern soll oder will doch so auch kaum einer wirklich gefunden werden. Die Suchmaschinen finden doch sowieso nur nach Text und Titel, nicht nach Bildern. Durch Text und Titel kann ich auch unterstützen, dass ich gefunden werde. Mit der Wiedergabe von Bildern "schmarotzt" aber Google an meinem Sitekontent ganz kräftig, darüber werde ich (meine Site) aber nicht gefunden. Ein kurzer Textausriss (!) aus der Seite wäre ja tatsächlich so etwas wie ein Zitat bzw. speziell (!) dafür angefertigter Kurztext als Fundstellenvorabinfo reichen für eine Suchmaschine und für den Fund über eine Suchmaschine. Dass man Bilder extra noch einmal "elektronisch" schützen muss - statt einer Extrafreigabe -, dies ist m.E. schon etwas schräg und insofern ist jemand der ungefragt meine wertvollen Bilder (wenn ich denn lohnenswerte im Web hätte) ein Schmarotzer meines wertvollen Inhalts.

cosinus 09.01.2013 15:23

Man kann doch seine Bilder so kennzeichnen, dass man sieht wer der Urheber ist bzw. wer es erstellt hat....nennt man das branding oder wie noch gleich?! :confused:

Shadow 09.01.2013 15:29

1. man kann
2. dies ist Aufwand
3. mit oder ohne Wasserzeichen ist es i.d.R. nicht erlaubt Bilder einfach so zu nutzen
4. mit oder ohne Schloss ist es verboten unerlaubt ein beliebiges Fahrrad zu nutzen.
Ohne Schloss trägt zwar oft der Eigentümer Mitschuld, doch trotzdem darf ich nicht klauen (weder das Fahrrad noch ein Bild), warum darf Google trotzdem (zumindest das Bild meines Fahrrads), solange kein extra Schloss vorhanden ist?

cosinus 09.01.2013 17:23

Zitat:

doch trotzdem darf ich nicht klauen (weder das Fahrrad noch ein Bild),
Bei dem jetzt aktuellen Fall wäre es aber so, dass nicht das Fahrrad direkt geklaut, sondern über Facebook gepostet wurde, dass dort ein nicht abgeschlossenes Fahrrad steht. Facebook macht daraufhin eine sagen wir Probefahrt mit dem Fahrrad weil es ja nicht gesichert wurde :D

Shadow 09.01.2013 18:01

mit dem Argument könntest du jede Raubkopie rechtfertigen.

jarasan 09.01.2013 18:27

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 986330)
Bist du Jurist?
Gibt es tatsächlich keinen Unterschied zwischen dem "Aneignen" des echten Bildes und dem Vorschaubildchen, das durch eine automatische Vorschau erzeugt wurde?

Ja, ich bin Jurist. Allerdings Fachanwalt für Steuerrecht (das bedeutet, dass sogar ich selber meine Aussagen auf dem Gebiet des Urheberrechts kritisch betrachten muss :pfeiff: )

Es gibt sogar einen sehr grossen Unterschied zwischen dem "Aneignen" eines Rechtes am "echten Bild" und dem Erstellen von Vorschaubildchen.
Ein Beispiel: Du kopierst ein Bild als Hintergrund in eine eigene Werbeanzeige. Hier besteht wohl kein Zweifel dass aufgrund des gewünschten wirtschaftlichen Erfolges von "Aneignen" gesprochen werden kann.

Das Gegenbeispiel: Du erstellst eine Vorschau mit Quellenangabe und Copyright-Verweis und bist ausserdem vom Rechteinhaber autorisiert worden.
=> kein Aneignen

Dazwischen liegen allerdings Welten voller kleinster Unterschiede, die jeweils zu einer anderen Bewertung führen können. Deswegen kommt es immer wieder zu den berühmten Einzelfallentscheidungen der OLGs und des BGH. Ein Zitat aus einer BGH Entscheidung macht deswegen nur dann Sinn, wenn der Tatbestand derselbe ist.
Hier war es, und das hat hat diese Berliner Anwaltskanzlei in einer Stellungnahme versucht deutlich zu machen, die gewerbliche Nutzung des Bildes, die zur Abmahnung geführt haben soll.

Da also in diesem Fall sowohl Facebook mit der automatisierten Erstellung des Bildes als auch der Nutzer eine deckungsgleiche Intention (Facebook als Betreiber der Plattform hat ja auch ein wirtschaftliches Interesse) hatten, würde man im Strafrecht von einer Mittäterschaft/ Beihilfe sprechen. Das entscheidende Element ist der Vorsatz ! ( im Juristendeutsch:" Der Täter muss den Erfolg als eigenen wollen")

Fehlt dieser Vorsatz, bliebe nur noch Fahrlässigkeit, d.h. dass ausser Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Da man beim Erstellen von Beiträgen auf Facebook das Erstellen von Vorschaubildchen abwählen kann, könnte man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dies nicht zu tun wäre ein Verstoss gegen eine solche Sorgfaltspflicht.

Aber eine Prognose, wie ein solcher Fall jemals vor Gericht entschieden werden würde wäre mehr als gewagt.

Ganz abgesehen davon, dass Facebook schon durch die Miniaturisierung gegen §23 UrhG verstösst.

Das Feld ist zu gross, um es ganz zu beackern, aber es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Gericht über diese Abmahnungen zu entscheiden hat.

viele Grüsse

Andreas

cosinus 09.01.2013 20:51

Zitat:

Zitat von Shadow (Beitrag 986787)
mit dem Argument könntest du jede Raubkopie rechtfertigen.

Na, du Scherzkeks! ;)
So war das sich nicht gemeint. Mein Beispiel war auch nur auf die Schnelle jetzt konstruiert.

Was ich nur nicht verstehe: die Quelle wurde durch das Posten der URL genannt. Und die Nennung der Quelle war/ist bei diesem Bildchen doch die Nutzungsbedingung?! :wtf:

jarasan 09.01.2013 21:10

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 987005)
Na, du Scherzkeks! ;)
Was ich nur nicht verstehe: die Quelle wurde durch das Posten der URL genannt. Und die Nennung der Quelle war/ist bei diesem Bildchen doch die Nutzungsbedingung?! :wtf:

Nicht ganz. Die Rechteinhaberin hat keineswegs als Nutzungsbedingung die Angabe der Quelle gefordert. Das hat, wenn überhaupt, nur Facebook getan.
Entscheidend war, das die Firma die den Link geteilt hat, den Namen der Photografin nicht angegeben hat !!!

Die Rechteinhaberin muss ihre Zustimmung zur Verbreitung erteilen. Ist schwer zu verstehen, ich weiss.
Aber wenn sie ihre Zustimmung unter Vorbehalt erklärt, müssen eben auch ihre Bedingungen eingehalten werden.
(auch wenn ich kein Fan von Zeitungsberichten bin trotzdem der Link dazu)
hxxp://www.zeit.de/digital/internet/2013-01/facebook-thumbnails

liebe grüsse
Andreas

cosinus 09.01.2013 21:40

Zitat:

Die Rechteinhaberin muss ihre Zustimmung zur Verbreitung erteilen. Ist schwer zu verstehen, ich weiss.
Also ich werd ich den NUB nicht so recht schlau => pixelio.de Hilfe

Muss man um ein Bild verwenden zu dürfen ohne juristischen Ärger befürchten zu müssen also die Quelle UND den Namen des Urhebers nennen?! :wtf:


Edit: Hier noch ne schöne Stellungnahme, wurde auch immer schon aktualisiert bisher :D :D

Zitat:

Zitat von http://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/abmahnung-facebook-link-teilen-funktion.html

Update 08.01.2013: Offensichtlich wurde der Account der Frau Gabi Schmidt bei pixelio gelöscht. Derzeit sind dort keine Bilder der Frau Schmidt mehr abrufbar.

Auf Nachfrage bei pixelio wurde uns mitgeteilt, dass pixelio sich vom Abmahnverhalten der Frau Gabi Schmidt distanziert und deshalb die Bilder von Frau Gabi Schmidt herausgenommen habe. Weiter teilt pixelio wörtlich mit: "Wir sehen keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit, da wir Im Falle von Urheberrechtsverletzungen in einigen Punkten bzgl. der Art und Weise des Vorgehens nicht die gleiche Sichtweise vertreten."

Es bleibt abzuwarten auf welche andere Plattform Frau Schmidt nun ausweichen wird.


Shadow 10.01.2013 08:56

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 987060)
Muss man um ein Bild verwenden zu dürfen ohne juristischen Ärger befürchten zu müssen also die Quelle UND den Namen des Urhebers nennen?! :wtf:

Du musst dich ganz einfach an die Nutzungsbedingungen halten.
Wenn ich Nutzung NICHT (explizit) ERLAUBE, dann hast du die Finger i.d.R. wegzulassen.
Urheberrechte bestehen automatisch durch "Schöpfungshöhe", ein Copyright-Hinweis ist nicht notwendig, der ist "nur" z.B. für angelsächsisches Recht.

Wenn ich die Nutzung für private Zwecke erlaube, aber nur mit Nennung der Quelle und des Autors, dann darfst du auf deiner privaten Website das Bild nutzen, wenn du Quelle (meine Website/URL des Fundortes) und den dort genannten "Schöpfer des Werkes" (Bild, Text, ...) nennst, bzw. was in der Nutzungsgenehmigung eventuell genauer steht.
Beim Forum wäre es kritisch, ich persönlich würde hier aber deutlich keine private Nutzung mehr sehen, die Bundesregierung oder Jever dürften nicht (ohne Extravertrag).
etc. pp.

Und wenn du zitieren solltest, dann musst du dich an das "Zitatrecht" halten.

cosinus 10.01.2013 13:00

Zitat:

Du musst dich ganz einfach an die Nutzungsbedingungen halten.
Das ist schon klar. Die Frage war nur welche genau hat pixelio.
Naja mal sehen was da jetzt aus dieser Sache vor Gericht wird.

Shadow 10.01.2013 14:50

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 987337)
Das ist schon klar. Die Frage war nur welche genau hat pixelio.

Achso, da habe ich die Leerzeile als zu deutlichen Trenner missinterpretiert.

Allerdings verstehe ich gerade nicht, was du nicht verstehst. :kaffee:

cosinus 10.01.2013 14:59

Zitat:

Zitat von Shadow (Beitrag 987415)
Allerdings verstehe ich gerade nicht, was du nicht verstehst. :kaffee:

Die NUBs von denen hab ich ja verlinkt. Wenn ich das richtig gelesen habe muss man eine "Bildquellenangabe" machen. Aber wie genau sieht die aus?! So etwa? :wtf:

Code:

[angenommen hier hab ich ein Bild verlinkt direkt im IMG-Tags]
(Urheber des Bildes: Hans A. Pils Quelle: hxxp://example.com/image.jpg)


Shadow 10.01.2013 19:34

Jetzt verstehe ich deine Frage deutlich besser.

Nach deren Nutzungsbedingungen (Punkt 8.) sollte es wohl so wie ich es lese unter oder im Bild gut lesbar eher heißen:

Code:

© Schlechtes Bier / PIXELIO
Darüber hinaus muss dort oder im Impressum auch ein Link zu pixelio =>
Code:

www.pixelio.de
gesetzt werden (Link nicht zum Bild bei Pixelio - das darf man aber wohl zusätzlich).

Ich bezweifle aber (meine nichtjuristische Meinung), dass deine Lösung mit sehr vielen Jahren Kerkerhaft mit Wasser und Peitsche bestraft würde.

Spitzfindig könnte man aber sagen:
- Nutzungsbedingungen sind zu erfüllen
- für den internationalen Markt (und als Abschreckung für den deutschen) ist das "Copyright" aber tatsächlich nicht ganz bedeutungslos.

Das hat die Bundesrepublik bzw. die Deutsche Bundesbank schon 1980 (bzw. irgendwann 1977/78/79) erkannt :crazy: und das Copyright draufgedruckt. Vorher war's noch ohne, was rechtlich (international) nicht ganz ohne war. (IIRC - Datum habe ich aber nachgesehen) Fälschen durfte man (international, national sowieso nicht) zwar vorher glaube ich auch schon nicht, aber Abbilden. Und der eine trägt halt eine Abbildung von Frau Rayder im Geldbeutel, der andere von Sebastian Münster (alter 100-DM-Schein). :kaffee:


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