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Lloreter 08.01.2013 13:53

Abmahnfalle bei Facebook
 
Da durch das teilen von Links bei Facebook auch Bilder, sofern vorhanden, von der entsprechenden Webseite mit angezeigt werden, kann dies schnell zur Abmahnfalle werden.
Ein netter Artikel dazu befindet sich hier.

Shadow 08.01.2013 14:14

Zitat:

ist Nutzern von sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ & Co. nur zu raten, auf die Veröffentlichung von Bildern (als Vorschaubild) gänzlich zu verzichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzer keine Nutzungsrechte an dem Bild hat.
Quelle: deine Quelle / e-recht24.de
Und was soll da jetzt neues dran sein? (an diesem zitierten Text)
Ist doch altbekannt, dass man nichts so ohne weiteres in "seine Seiten" einbinden oder sonstwie nutzen darf. Ohne eindeutige Nutzungsrechte ist es besser etwas eben nicht zu nutzen.
Prinzipiell darf man fremden Inhalt für den man keine Nutzungsrechte hat nur als Zitat nutzen, auch dafür gibt es Regeln und Vorgaben.
Deshalb ist dein Hinweis aber durchaus sinnvoll.

Jig Saw 08.01.2013 14:22

"Abmahnfalle" ist hier auch das falsche Wort. Aktuell gibt es eine Abmahnungstendenz in diese Richtung. Ohne Nutzungsrechte darf man keinen fremden Inhalt wie z.B. Bilder nicht nutzen, allerdings geht es hier um die "Vorschaubilchen". Bisher gab es durchaus die etablierte Meinung, allein durch die Größe bzw. durch das verkleinerte Anzeigen der Bilder wäre man legitimiert den fremden Inhalt zu nutzen, was juristisch allerdings nicht stimmt.

cosinus 08.01.2013 19:07

Vorschaubildchen werden doch auch bei der Google-Bildersuche verwendet.
Wieso ist das da erlaubt und bei Facebook nicht?

Ok, Facebook ist keine Suchmaschine, aber eine Abmahnung durch ein popeliges Vorschaubild find ich etwas schräg.

Lloreter 08.01.2013 19:25

Mittlerweile wird doch schon längst nicht mehr der Sache wegen abgemahnt, sondern nur noch des Geldes wegen.
Da hat sich doch ein ganzer Zweig der Anwälte darauf spezialisiert, Sachen zu finden, die irgendwie gegen das Urheberrecht verstoßen und die sind hinter jeder Kleinigkeit hinterher. Und die finden auch immer wieder etwas Neues, wie jetzt in diesem Fall mit den Vorschaubildchen.

Shadow 08.01.2013 19:31

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 985924)
Vorschaubildchen werden doch auch bei der Google-Bildersuche verwendet.

Ist auch ein Problem (siehe auch Streit mit anderen Medien/Zeitungen/verlagen), aber Google macht sich die Vorschau nicht zu eigen und hat außerdem Milliarden.

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 985924)
Wieso ist das da erlaubt und bei Facebook nicht?

Nicht alles was Google macht ist erlaubt, ich weiß nicht wie die Vorschaufunktion bei Facebook aussieht, ich weiß nicht wozu es gebraucht wird, wei es eingebaut wird. Wie oben schon angemerkt, es gibt auch die Option der Zitate etc.
Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 985924)
aber eine Abmahnung durch ein popeliges Vorschaubild find ich etwas schräg.

ich weiß nicht ob das Vorschaubild popelig war, sicherlich ist auch nicht jedes Vorschaubild ein Verstoß, denn Urheberschutz verlangt eine Schöpfungshöhe.
Wenn du z.B. aber die Schutzrechte von Disney an Mickey Mouse & Co. umgehen willst, in dem du ganz einfach eine Seitenvorschau mit deren Bildchen auf deiner Seite platzierst, dann hast du dich halt sauber geschnitten.
Ich kenne aber den konkreten Fall nicht.
@ Lloreter: du kennst also den Fall genau. Von welcher Seite wurde denn wie eine Vorschaubild eingesetzt?

cosinus 08.01.2013 19:36

Das Vorschaubild wurde doch durch Facebook generiert, das macht FB eigentlich immer wenn du eine URL "teilst" - siehe auch Abmahnung wegen Miniaturbild auf der Facebook-Pinnwand | heise resale

Und lt. BGH ist das legal was Google mit den Vorschaubildchen macht => http://www.e-recht24.de/news/urheber...e-rechtsverlet
zung-durch-vorschaubilder-bei-google-bildersuche.html

Shadow 08.01.2013 20:11

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 985974)
Das Vorschaubild wurde doch durch Facebook generiert, das macht FB eigentlich immer wenn du eine URL "teilst"

Ich weiß nicht was Facebook "immer macht", denn ich wüsste nicht warum ich bei solch einem Anbieter was zu suchen hätte. Leider hat Lloreter nicht gesagt welche Bilder wie eingesetzt wurden.
Wie du vielleicht oder nicht weißt, kann man - zumindest normalerweise, ich weiß nicht wie Facebook dies macht - als URL sehr viel angeben. War es die URL eines Bildes, die "geteilt" wurde, eines Deeplinks, eine bestimmten Seite oder nur die URL der Site.

Und nur weil ein solcher Anbieter wie Facebook - der es ja bekanntermaßen nicht so genau nimmt, solange etwas nicht zu seinem Nachteil ist - dies "immer" so macht, deshalb muss es nicht überhaupt irgendwo legal sein und muss es nicht bei uns legal sein.

cosinus 08.01.2013 20:34

Soweit ich weiß hat ein gewerblicher Nutzer eine URL auf seiner Pinnwand geteilt. Facebook schaut quasi in die URL rein und macht automatisch eine Vorschau dann in der Pinnwand oder wo auch immer man das geteilt hat. Die Vorschau besteht aus Minibild und einem Textauszug.

Geht sowas nicht als Zitat durch? V.a. ist die Quelle ja genannt worden, durch die Quelle wurde ja erst diese Vorschau möglich.

Irgendwo in den Kommentarten bei heise wurde auch der Link von dem betroffenen Bild gepostet. Da hat man auch schön einige Kommentare lesen können, es sind nämlich schon einige andere User zuvor abgemahnt worden. Kurze Zeit später hat die angebliche Fotografin ihren User und somit auch das Bild und die Kommentare da entfernen lassen. :balla:

jarasan 08.01.2013 21:53

Rein verstandesmässig würde ich Cosinus zustimmen. Es sollte als Zitat durchgehen.
Aber als Jurist muss ich ihm leider widersprechen. Das Recht am eigenem Bild ist Personenbezogen, ausgenommen sind nur Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses.
Das ist auch der Grund, warum man in dieser Frage so viel Unsicherheiten hat.
Wer ist Person öffentliches Interesses ( justin bieber :lmaa: , oder ONU)

Der Abmahnwahn geht ja nicht erst mit FB los. Da gabs doch diesen Münchener Anwalt, der das ganze losgetreten hat. Das war irgendwo 2002, im Zusammenhang mit E-Mule.

Also alles eine alte Kiste. Man sollte meinen, es hätte sich auch unter den Anbietern von Social Networks herumgesprochen. Aber nein, die Kiddies vertrauen der Kompetenz von solchen Leu(ch)ten wie Mark Zuckerberg und hoffen dass das schon OK ist.

Ich vertraue nur einer Methode: Digicam Bild per Email.
und für alle anderen gibts: HxxP:

Lloreter 08.01.2013 21:56

Ich weiß auch nicht, um welche Bilder es dort genau geht.
Ich habe diese Seite, die ich oben verlinkt habe, gefunden und halt auch hier veröffentlicht, da ja wohl das teilen von Links bei Facebook gang und gäbe ist (bin selber kein FB-Nutzer) und die Nutzer scheinbar teilweise nicht wissen, auf welches Risiko sie sich beim teilen von Links einlassen.
Ich habe auch nur die Infos, die auf der Seite aufgeführt sind, aber das sollte als Warnung, dort keine Links mehr zu teilen, doch auch eigentlich reichen.

jarasan 08.01.2013 22:03

[QUOTE=Lloreter;986159da ja wohl das teilen von Links bei Facebook gang und gäbe ist (bin selber kein FB-Nutzer) und die Nutzer scheinbar teilweise nicht wissen, auf welches Risiko sie sich beim teilen von Links einlassen.
[/QUOTE]

Teilweise ??? das weiss doch keiner dort, oder hast du dir die 534`e Änderung der Nutzungsbedingungen durchgelesen?

cosinus 09.01.2013 09:14

Zitat:

Zitat von Juniper25 (Beitrag 986155)
Rein verstandesmässig würde ich Cosinus zustimmen. Es sollte als Zitat durchgehen.
Aber als Jurist muss ich ihm leider widersprechen. Das Recht am eigenem Bild ist Personenbezogen, ausgenommen sind nur Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses.

Bist du Jurist?
Gibt es tatsächlich keinen Unterschied zwischen dem "Aneignen" des echten Bildes und dem Vorschaubildchen, das durch eine automatische Vorschau erzeugt wurde?

Jig Saw 09.01.2013 11:36

Würde mich auch mal interessieren, wenn du Jurist bist.
Zusätzlich könnte man bei Facebook genau derselben Argumentation folgen, dass dies automatisiert geschieht wie in cosinus' Link:
BGH: Keine Rechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Google

Shadow 09.01.2013 13:45

ich sehe hier einmal einen Knackpunkt "... wenn die Abbildung durch einen Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet gestellt ..." Quelle: BGH: Keine Rechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Google
Vor Google kann ein einfacher Eintrag schützen, auch wenn ich es eine juristisch und menschlich sehr fragwürdige Sache finde, wenn ich als Rechteinhaber zusätzlichen Aufwand betreiben muss, dass sich so ein schmarotzender Nutzer wie Google ans Recht hält.

Zitat:

Zitat von Juniper25 (Beitrag 986155)
Der Abmahnwahn geht ja nicht erst mit FB los. Da gabs doch diesen Münchener Anwalt, der das ganze losgetreten hat. Das war irgendwo 2002, im Zusammenhang mit E-Mule.

Das ist "nicht ganz richtig", selbiger Anwalt - eine Zierde seines Standes - hat damit schon ein Jahrzehnt vorher angefangen, ist ähnlich wie beim "Nigeria-Spam", der hatte tatsächlich schon vor dem WWW - und vor dem E-Mail - per Briefpost existiert, später dann per Fax. Wissen nur nicht viele. :pfeiff:
Zum Abmahner reicht es wenn man "Tanja-Briefe" in Wikipedia oder Google eingibt, da braucht man die Firmierung unter der Herr Dörr aufgetreten ist gar nicht kennen.
:teufel2:

cosinus 09.01.2013 13:53

Zitat:

Zitat von Shadow (Beitrag 986457)
...auch wenn ich es eine juristisch und menschlich sehr fragwürdige Sache finde, wenn ich als Rechteinhaber zusätzlichen Aufwand betreiben muss, dass sich so ein schmarotzender Nutzer wie Google ans Recht hält.

Bitte? Schmarotzer wtf :wtf: ?
Wofür ist eine Suchmaschine wie Google denn da?
Will man nun über Google gefunden werden oder nicht?

Shadow 09.01.2013 15:09

Gut, du hast recht, es ist ein Nutzen zum Teil auf Gegenseitigkeit.
Allerdings muss man Aufwand treiben, damit seine (meist) sicherlich urheberrechtlich geschützten Inhalte, nämlich Bilder nicht angezeigt (! - das ist doch der Punkt!) werden. Bilder sind meistens urheberrechtlich geschützte Inhalte - auch wenn es übrigens ein Bild einer Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses wäre, das Bild als Aufnahme hat einen Urheber! Das Recht am eigenen Bild ist noch eine zweite Sache und hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Nach den Bildern soll oder will doch so auch kaum einer wirklich gefunden werden. Die Suchmaschinen finden doch sowieso nur nach Text und Titel, nicht nach Bildern. Durch Text und Titel kann ich auch unterstützen, dass ich gefunden werde. Mit der Wiedergabe von Bildern "schmarotzt" aber Google an meinem Sitekontent ganz kräftig, darüber werde ich (meine Site) aber nicht gefunden. Ein kurzer Textausriss (!) aus der Seite wäre ja tatsächlich so etwas wie ein Zitat bzw. speziell (!) dafür angefertigter Kurztext als Fundstellenvorabinfo reichen für eine Suchmaschine und für den Fund über eine Suchmaschine. Dass man Bilder extra noch einmal "elektronisch" schützen muss - statt einer Extrafreigabe -, dies ist m.E. schon etwas schräg und insofern ist jemand der ungefragt meine wertvollen Bilder (wenn ich denn lohnenswerte im Web hätte) ein Schmarotzer meines wertvollen Inhalts.

cosinus 09.01.2013 15:23

Man kann doch seine Bilder so kennzeichnen, dass man sieht wer der Urheber ist bzw. wer es erstellt hat....nennt man das branding oder wie noch gleich?! :confused:

Shadow 09.01.2013 15:29

1. man kann
2. dies ist Aufwand
3. mit oder ohne Wasserzeichen ist es i.d.R. nicht erlaubt Bilder einfach so zu nutzen
4. mit oder ohne Schloss ist es verboten unerlaubt ein beliebiges Fahrrad zu nutzen.
Ohne Schloss trägt zwar oft der Eigentümer Mitschuld, doch trotzdem darf ich nicht klauen (weder das Fahrrad noch ein Bild), warum darf Google trotzdem (zumindest das Bild meines Fahrrads), solange kein extra Schloss vorhanden ist?

cosinus 09.01.2013 17:23

Zitat:

doch trotzdem darf ich nicht klauen (weder das Fahrrad noch ein Bild),
Bei dem jetzt aktuellen Fall wäre es aber so, dass nicht das Fahrrad direkt geklaut, sondern über Facebook gepostet wurde, dass dort ein nicht abgeschlossenes Fahrrad steht. Facebook macht daraufhin eine sagen wir Probefahrt mit dem Fahrrad weil es ja nicht gesichert wurde :D

Shadow 09.01.2013 18:01

mit dem Argument könntest du jede Raubkopie rechtfertigen.

jarasan 09.01.2013 18:27

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 986330)
Bist du Jurist?
Gibt es tatsächlich keinen Unterschied zwischen dem "Aneignen" des echten Bildes und dem Vorschaubildchen, das durch eine automatische Vorschau erzeugt wurde?

Ja, ich bin Jurist. Allerdings Fachanwalt für Steuerrecht (das bedeutet, dass sogar ich selber meine Aussagen auf dem Gebiet des Urheberrechts kritisch betrachten muss :pfeiff: )

Es gibt sogar einen sehr grossen Unterschied zwischen dem "Aneignen" eines Rechtes am "echten Bild" und dem Erstellen von Vorschaubildchen.
Ein Beispiel: Du kopierst ein Bild als Hintergrund in eine eigene Werbeanzeige. Hier besteht wohl kein Zweifel dass aufgrund des gewünschten wirtschaftlichen Erfolges von "Aneignen" gesprochen werden kann.

Das Gegenbeispiel: Du erstellst eine Vorschau mit Quellenangabe und Copyright-Verweis und bist ausserdem vom Rechteinhaber autorisiert worden.
=> kein Aneignen

Dazwischen liegen allerdings Welten voller kleinster Unterschiede, die jeweils zu einer anderen Bewertung führen können. Deswegen kommt es immer wieder zu den berühmten Einzelfallentscheidungen der OLGs und des BGH. Ein Zitat aus einer BGH Entscheidung macht deswegen nur dann Sinn, wenn der Tatbestand derselbe ist.
Hier war es, und das hat hat diese Berliner Anwaltskanzlei in einer Stellungnahme versucht deutlich zu machen, die gewerbliche Nutzung des Bildes, die zur Abmahnung geführt haben soll.

Da also in diesem Fall sowohl Facebook mit der automatisierten Erstellung des Bildes als auch der Nutzer eine deckungsgleiche Intention (Facebook als Betreiber der Plattform hat ja auch ein wirtschaftliches Interesse) hatten, würde man im Strafrecht von einer Mittäterschaft/ Beihilfe sprechen. Das entscheidende Element ist der Vorsatz ! ( im Juristendeutsch:" Der Täter muss den Erfolg als eigenen wollen")

Fehlt dieser Vorsatz, bliebe nur noch Fahrlässigkeit, d.h. dass ausser Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Da man beim Erstellen von Beiträgen auf Facebook das Erstellen von Vorschaubildchen abwählen kann, könnte man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dies nicht zu tun wäre ein Verstoss gegen eine solche Sorgfaltspflicht.

Aber eine Prognose, wie ein solcher Fall jemals vor Gericht entschieden werden würde wäre mehr als gewagt.

Ganz abgesehen davon, dass Facebook schon durch die Miniaturisierung gegen §23 UrhG verstösst.

Das Feld ist zu gross, um es ganz zu beackern, aber es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Gericht über diese Abmahnungen zu entscheiden hat.

viele Grüsse

Andreas

cosinus 09.01.2013 20:51

Zitat:

Zitat von Shadow (Beitrag 986787)
mit dem Argument könntest du jede Raubkopie rechtfertigen.

Na, du Scherzkeks! ;)
So war das sich nicht gemeint. Mein Beispiel war auch nur auf die Schnelle jetzt konstruiert.

Was ich nur nicht verstehe: die Quelle wurde durch das Posten der URL genannt. Und die Nennung der Quelle war/ist bei diesem Bildchen doch die Nutzungsbedingung?! :wtf:

jarasan 09.01.2013 21:10

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 987005)
Na, du Scherzkeks! ;)
Was ich nur nicht verstehe: die Quelle wurde durch das Posten der URL genannt. Und die Nennung der Quelle war/ist bei diesem Bildchen doch die Nutzungsbedingung?! :wtf:

Nicht ganz. Die Rechteinhaberin hat keineswegs als Nutzungsbedingung die Angabe der Quelle gefordert. Das hat, wenn überhaupt, nur Facebook getan.
Entscheidend war, das die Firma die den Link geteilt hat, den Namen der Photografin nicht angegeben hat !!!

Die Rechteinhaberin muss ihre Zustimmung zur Verbreitung erteilen. Ist schwer zu verstehen, ich weiss.
Aber wenn sie ihre Zustimmung unter Vorbehalt erklärt, müssen eben auch ihre Bedingungen eingehalten werden.
(auch wenn ich kein Fan von Zeitungsberichten bin trotzdem der Link dazu)
hxxp://www.zeit.de/digital/internet/2013-01/facebook-thumbnails

liebe grüsse
Andreas

cosinus 09.01.2013 21:40

Zitat:

Die Rechteinhaberin muss ihre Zustimmung zur Verbreitung erteilen. Ist schwer zu verstehen, ich weiss.
Also ich werd ich den NUB nicht so recht schlau => pixelio.de Hilfe

Muss man um ein Bild verwenden zu dürfen ohne juristischen Ärger befürchten zu müssen also die Quelle UND den Namen des Urhebers nennen?! :wtf:


Edit: Hier noch ne schöne Stellungnahme, wurde auch immer schon aktualisiert bisher :D :D

Zitat:

Zitat von http://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/abmahnung-facebook-link-teilen-funktion.html

Update 08.01.2013: Offensichtlich wurde der Account der Frau Gabi Schmidt bei pixelio gelöscht. Derzeit sind dort keine Bilder der Frau Schmidt mehr abrufbar.

Auf Nachfrage bei pixelio wurde uns mitgeteilt, dass pixelio sich vom Abmahnverhalten der Frau Gabi Schmidt distanziert und deshalb die Bilder von Frau Gabi Schmidt herausgenommen habe. Weiter teilt pixelio wörtlich mit: "Wir sehen keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit, da wir Im Falle von Urheberrechtsverletzungen in einigen Punkten bzgl. der Art und Weise des Vorgehens nicht die gleiche Sichtweise vertreten."

Es bleibt abzuwarten auf welche andere Plattform Frau Schmidt nun ausweichen wird.


Shadow 10.01.2013 08:56

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 987060)
Muss man um ein Bild verwenden zu dürfen ohne juristischen Ärger befürchten zu müssen also die Quelle UND den Namen des Urhebers nennen?! :wtf:

Du musst dich ganz einfach an die Nutzungsbedingungen halten.
Wenn ich Nutzung NICHT (explizit) ERLAUBE, dann hast du die Finger i.d.R. wegzulassen.
Urheberrechte bestehen automatisch durch "Schöpfungshöhe", ein Copyright-Hinweis ist nicht notwendig, der ist "nur" z.B. für angelsächsisches Recht.

Wenn ich die Nutzung für private Zwecke erlaube, aber nur mit Nennung der Quelle und des Autors, dann darfst du auf deiner privaten Website das Bild nutzen, wenn du Quelle (meine Website/URL des Fundortes) und den dort genannten "Schöpfer des Werkes" (Bild, Text, ...) nennst, bzw. was in der Nutzungsgenehmigung eventuell genauer steht.
Beim Forum wäre es kritisch, ich persönlich würde hier aber deutlich keine private Nutzung mehr sehen, die Bundesregierung oder Jever dürften nicht (ohne Extravertrag).
etc. pp.

Und wenn du zitieren solltest, dann musst du dich an das "Zitatrecht" halten.

cosinus 10.01.2013 13:00

Zitat:

Du musst dich ganz einfach an die Nutzungsbedingungen halten.
Das ist schon klar. Die Frage war nur welche genau hat pixelio.
Naja mal sehen was da jetzt aus dieser Sache vor Gericht wird.

Shadow 10.01.2013 14:50

Zitat:

Zitat von cosinus (Beitrag 987337)
Das ist schon klar. Die Frage war nur welche genau hat pixelio.

Achso, da habe ich die Leerzeile als zu deutlichen Trenner missinterpretiert.

Allerdings verstehe ich gerade nicht, was du nicht verstehst. :kaffee:

cosinus 10.01.2013 14:59

Zitat:

Zitat von Shadow (Beitrag 987415)
Allerdings verstehe ich gerade nicht, was du nicht verstehst. :kaffee:

Die NUBs von denen hab ich ja verlinkt. Wenn ich das richtig gelesen habe muss man eine "Bildquellenangabe" machen. Aber wie genau sieht die aus?! So etwa? :wtf:

Code:

[angenommen hier hab ich ein Bild verlinkt direkt im IMG-Tags]
(Urheber des Bildes: Hans A. Pils Quelle: hxxp://example.com/image.jpg)


Shadow 10.01.2013 19:34

Jetzt verstehe ich deine Frage deutlich besser.

Nach deren Nutzungsbedingungen (Punkt 8.) sollte es wohl so wie ich es lese unter oder im Bild gut lesbar eher heißen:

Code:

© Schlechtes Bier / PIXELIO
Darüber hinaus muss dort oder im Impressum auch ein Link zu pixelio =>
Code:

www.pixelio.de
gesetzt werden (Link nicht zum Bild bei Pixelio - das darf man aber wohl zusätzlich).

Ich bezweifle aber (meine nichtjuristische Meinung), dass deine Lösung mit sehr vielen Jahren Kerkerhaft mit Wasser und Peitsche bestraft würde.

Spitzfindig könnte man aber sagen:
- Nutzungsbedingungen sind zu erfüllen
- für den internationalen Markt (und als Abschreckung für den deutschen) ist das "Copyright" aber tatsächlich nicht ganz bedeutungslos.

Das hat die Bundesrepublik bzw. die Deutsche Bundesbank schon 1980 (bzw. irgendwann 1977/78/79) erkannt :crazy: und das Copyright draufgedruckt. Vorher war's noch ohne, was rechtlich (international) nicht ganz ohne war. (IIRC - Datum habe ich aber nachgesehen) Fälschen durfte man (international, national sowieso nicht) zwar vorher glaube ich auch schon nicht, aber Abbilden. Und der eine trägt halt eine Abbildung von Frau Rayder im Geldbeutel, der andere von Sebastian Münster (alter 100-DM-Schein). :kaffee:

cosinus 10.01.2013 20:17

Zitat:

Spitzfindig könnte man aber sagen:
- Nutzungsbedingungen sind zu erfüllen
Wo wir dann wieder landen würden bei: Wenn ich mir nicht sicher bin bzw. wenn ich zu doof bin die Nutzungsbedingungen klar zu verstehen dann lass ich es sein. :crazy:
Angenommen ich würde gewerblich handeln und wäre auf Bilder angewiesen, würde ich diese rechtliche Materie aber auch wohl besser verstehen zu versuchen ;)
Rein privater/persönlicher Gebrauch kann einem nicht zum Verhängnis werden bei (derartigen) Bildern?


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