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Diskussionsforum: § 202 StGB Computerkriminalität

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Antwort
Alt 02.08.2007, 19:04   #1
Coffee Fan
 
§ 202 StGB Computerkriminalität - Ausrufezeichen

§ 202 StGB Computerkriminalität



Meldung vom 06.07.2007 14:23 ( neuer § 202 StGB Computerkriminalität )

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am heutigen Freitag die heftig umstrittene Novelle des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bekämpfung der Computerkriminalität ohne weitere Aussprache passieren lassen. Die Länderchefs folgten damit der Empfehlung des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses, den Vermittlungsausschuss Anzeige mit dem Parlament nicht anzurufen.<

Ende vergangenen Jahres hatten die Länder noch zahlreiche Bedenken gegen den Regierungsentwurf zur Verschärfung und Ergänzung der so genannten Hackerparagraphen. So wiesen sie damals etwa auf die Gefahr hin, durch eine weite Tatbestandsfassung auch legale Handlungsweisen von Sicherheitsberatern zu Kriminalisieren.

................Wenig nützte da noch ein Protest der Gesellschaft für Informatik, die jegliche Lehre, Forschung und Entwicklung und selbst die Diskussion über Prüftools zur IT-Sicherheit unter Strafe gestellt sieht.
....Das Gesetz kann jetzt nach der Zeichnung durch den Bundespräsidenten gleich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die entsprechende Ausfertigung dauert erfahrungsgemäß drei bis sechs Wochen, sodass die neuen Bestimmungen im Hochsommer Gültigkeit erlangen dürften.


>http://www.heise.de/security/news/meldung/92334<



Sind die jetzt total irre ???

Alt 02.08.2007, 19:22   #2
cosinus
/// Winkelfunktion
/// TB-Süch-Tiger™
 
§ 202 StGB Computerkriminalität - Standard

§ 202 StGB Computerkriminalität



Ist der Bundestrojaner dann nicht auch illegal?
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Antwort

Themen zu § 202 StGB Computerkriminalität
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